Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen "Männer-Turn-Verein von 1879 e. V." (MTV von 1879)

2) Der Verein ist frei von parteipolitischen, rassischen und religiösen Bindungen und bekennt sich zur freiheitlichen und rechtsstaatlichen Grundordnung.

3) Der Verein hat seinen Sitz in München: er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5) Der Verein ist Mitglied des Bayrischen Landes-Sportverbandes e. V., dessen Satzung er anerkennt.

§ 2 Aufgaben und Zweck

1) Der Verein sieht seine Aufgabe darin, die körperliche und sittliche Entwicklung der Mitglieder, insbesondere der Jugend, auch im Rahmen einer offenen Jugendarbeit (vereinsgebundene Jugendpflege), durch Pflege und Förderung des Sports in allen seinen Arten und durch Bemühungen um staatsbürgerliche Erziehung zu ermöglichen.

2) Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen des Amateursports.

3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung und Pflege des Sports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein umgehend dem BLSV e. V. an.
Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

4) Mitglieder haben bei Ausscheiden oder Ausschluss keine Rechte am Vereinsvermögen.

5) Als Rechtsgrundlage für die ordnungsgemäße Erfüllung einzelner Aufgaben kann der Verein Ordnungen (z. B. Jugendordnung, Ehrenordnung, usw.) erlassen.

§ 3 Durchführung der Aufgaben

Die Verwirklichung der Vereinsaufgaben erfolgt insbesondere durch

1) die Bereitstellung von Sportanlagen; die Förderung eines regelmäßigen und geordneten Sport- und Spielbetriebs und die Durchführung von gemeinsamen Sportveranstaltungen.

2) die Durchführung von Versammlungen und Vorträgen und Maßnahmen allgemeinbildender Art.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglieder können nur natürliche Personen werden.

2) Der Verein hat

a) ordentliche Mitglieder

b) Ehrenmitglieder

c) fördernde Mitglieder

3) a) Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat oder durch Bevollmächtigung seiner Sorgeberechtigten dazu befugt und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

b) Zum Ehrenmitglied kann auf Antrag des Vereinsrates durch die Delegiertenversammlung ernannt werden, wer sich hervorragende Verdienste um die Förderung des Sports oder um den Verein erworben hat. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann nur in gleicher Weise erfolgen und nur wenn Gründe vorliegen, die bei einem ordentlichen Mitglied zum Ausschluss führen würden.

c) Förderndes Mitglied kann werden, wer den Zweck und die Ziele des Vereins fördern oder seine Verbundenheit mit dem Verein bezeugen will, aber nicht mehr aktiv am Sportbetrieb teilnimmt.

4) a) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmungserklärung der Sorgeberechtigten erforderliche.

b) Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Beitragszahlung: sie läuft mindestens ein halbes Jahr.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung verbindlich an.

c) Die Aufnahme eines Mitgliedes kann vom Vorstand abgelehnt werden. Die Gründe sind anzugeben. Bei Ablehnung hat der Abgelehnte das Recht, die Entscheidung des Vereinsrates herbeizuführen. Ein diesbezüglicher Antrag ist binnen zehn Tagen ab Zugang der Ablehnung an den Vorstand mit Einschreibebrief einzureichen und zu begründen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs an.

§ 5 Mitgliederrechte

Die Mitgliedschaft berechtigt

1) zur Teilnahme am Vereinsleben.

2) zu unentgeltlichen Benutzung der allgemeinen Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins innerhalb der Übungsstunden.

3) zur Benützung der Einrichtungen der Abteilungen nach deren Ordnungen.

4) zur Ausübung des Stimmrechtes. Soweit das Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet hat für das aktive, soweit es ein Jahr Mitglied ist, für das passive Wahlrecht.

5) Bei Ausübung ihres Antrags-, Diskussions- und Wahlrechts in der Delegiertenversammlung werden die Mitglieder durch Delegierte vertreten.

§ 6 Mitgliederpflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet

1) die Satzung des Vereins zu beachten.

2) die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereins zu befolgen.

3) sich so zu verhalten, dass der Zweck und das Interesse und das Ansehen des Vereins nicht gefährdet werden.

4) die durch die Delegiertenversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen zu entrichten.

Für grob fahrlässige oder mutwillige Beschädigung von Vereinseigentum ist Schadensersatz zu leisten.

§ 7 Mitgliederbeiträge

1) Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Mitgliederbeitrages und der Umlagen, sowie die Zahlungsmodalitäten werden von der Delegiertenversammlung festgelegt.

2) Die einzelnen Abteilungen sind berechtigt, nach Genehmigung durch den Vorstand zusätzlich Abteilungsbeiträge festzusetzen.

3) Die Ehrenvorsitzenden und die Ehrenmitglieder sind von allen Beiträgen befreit.

4) Beitragsermäßigung oder -befreiung in besonderen Fällen kann der Vorstand aussprechen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

2) Der Austritt kann nach mindestens halbjähriger Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Der Austritt muss mit eingeschriebenen Brief erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs an.

3) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt bei Zahlungsrückstand, der trotz Mahnung mit Hinweis auf die vorgesehene Streichung nicht bezahlt wird.

4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei

a) groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung.

b) wiederholten Verstößen gegen die Anordnungen und Beschlüsse der Organe des Vereins.

c) einem gröblichen Verstoß gegen Grundsätze sportlichen Verhaltens oder gegen Zweck, Interessen und Ansehen des Vereins.

5) a) Vor der Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes ist dies Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

b) Gegen eine den Ausschluss bewirkende Entscheidung kann beim Schiedsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang Einspruch eingelegt werden. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung ruhen die Rechte und die Pflichten aus der Mitgliedschaft.

c) Wenn es das Interesse des Vereins gebietet, kann der Vereinsrat den Ausschließungsbeschluss schon vor Rechtskraft für vorläufig vollziehbar erklären. Die Ausschlusswirkungen treten sofort ein.

d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes kann frühestens ein Jahr nach dessen rechtskräftigem Ausschluss durch den Vereinsrat erfolgen und wenn die Gründe, die zum Ausschluss führten, ausgeräumt sind.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1) die Delegiertenversammlung (§10)

2) der Vorstand (§12)

3) der Vereinsrat ( §13)

4) die Mitgliederversammlung (§18)

§ 10 Delegiertenversammlung (DV)

1) Die Delegiertenversammlung ist das beschließende Organ des Vereins.

Die DV besteht aus:

a) den Mitgliedern des Vorstandes

b) den Mitgliedern des Vereinsrates

c) den gewählten Delegierten der Abteilungen. Pro angefangene 100 Mitglieder einer Abteilung = ein Delegierter. Maßgebend für die Verteilung der Mandate sind die Mitgliederzahlen zum 01. Januar des Jahres indem die DV stattfindet.

2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
Die Delegierten der Abteilungen können durch gewählte Ersatzdelegierte vertreten werden.

3) Die ordentliche DV soll jährlich bis spätestens 30. Juni stattfinden. Die Delegierten sind vom Vorstand vier Wochen vorher unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuladen. Maßgebend ist der Postaufgabestempel.
Für die übrigen Vereinsmitglieder erfolgt der Anschlag am schwarzen Brett der Geschäftsstelle.

4) Der Vorstand kann eine außerordentliche DV einberufen, wenn ihm dies im Interesse des Vereins als erforderlich erscheint.

5) Der Vorstand muss ein außerordentliche DV einberufen, wenn 1/3 der Delegierten unter Angabe der Gründe und des Zwecks dies schriftlich beantragen.
Die Rechte der Mitglieder nach §37 BGB bleiben unberührt.

6) Die Einladungsfrist beträgt in den Fällen der Ziff. 4) und 5) vier Wochen.

7) Die Leitung der DV obliegt einem Vorstandsmitglied.

§ 11 Zuständigkeit und Beschlussfähigkeit der DV

1) Zur Zuständigkeit der DV gehören insbesondere

a) die Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes.

b) die Genehmigung des Jahresabschlusses, des Jahreshaushaltsplanes und die Entgegennahme des Berichtes der Revisoren.

c) die Entlastung und Neuwahl der einzelnen Mitglieder des Vorstandes (Die Mitglieder des Vorstandes sind weder bei der Entlastung noch bei der Wahl stimmberechtigt).

d) die Wahl der Fachwarte für einzelne Sachgebiete.

e) die Wahl des Mitgliedes des Schiedsgerichts nach der gesonderten Schiedsgerichtsvereinbarung.

f) die Wahl der Revisoren.

g) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.

h) die Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr, des Vereinsbeitrages und der Umlagen sowie der Zahlungsmodalitäten.

i) die Änderung und Ergänzung der Satzung. Satzungsänderungen kann die DV nur beschließen, wenn die in Aussicht genommene oder beantragte Änderung bei der Einladung zur DV bekannt gemacht worden ist.

k) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften.

l) die Beantragung der Einberufung einer Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins.

m) die Behandlung eingereichter Anträge. Mit Ausnahe der Anträge des Vorstandes müssen Anträge zwei Wochen vor der DV dem Vorstand vorliegen.

n) Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder erst im Verlauf der DV gestellt werden, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln.
Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages kann nur erfolgen, wenn dies von der DV mit 3/4 - Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zugelassen wird.

o) Dringlichkeitsanträge, die auf ein Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszweckes oder auf eine Auflösung des Vereins hinzielen, sind unzulässig.

2) a) Die Wahl bei Ziff. 1)c) bis 1)f) erfolgt auf die Dauer von drei Jahren.

b) Die Amtszeit beginnt mit der Wahl, die Gewählten behalten ihr Mandat bis zur Neuwahl oder bis zur Niederlegung ihres Amtes.

c) Wiederwahl ist zulässig.

d) Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitwilligkeit das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben.

3) Jede ordnungsgemäß einberufene DV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

4) Die DV entscheidet bei Wahlen mit relativer Mehrheit, bei Anträgen und Beschlüssen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

5) Beschlüsse über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften und über Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 - Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6) Über die DV ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb von vier Wochen an die Mitglieder der DV zu verteilen ist.

§ 12 Vorstand

1) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinsgeschäfte.

2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und dem Schatzmeister.

3) Der Vorsitzende allein oder die beiden Stellvertreter gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).

4) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstandes richten sich nach den Vorschriften der Vereinssatzung.

5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten DV ergänzen. Dafür ist Einstimmigkeit der verbliebenen Vorstandsmitglieder erforderlich.

§ 13 Vereinsrat

Dem Vereinsrat gehören an:

1) der Vorstand des Vereins

2) die Fachwarte der einzelnen Sachgebiete - Sport - Presse - Liegenschaften - Mitgliederbetreuung - Veranstaltungen und eventuell neu einzurichtender Sachgebiete

3) der Vorsitzende der Vereinsjugendleitung bzw. sein Stellvertreter

4) die Abteilungsleiter bzw. ihre Stellvertreter

5) die Ehrenvorsitzenden mit Stimmrecht

6) der Geschäftsführer des Verein und die Revisoren ohne Stimmrecht.

Der Vereinsrat wird vom Vorstand einberufen.

§ 14 Aufgaben des Vereinsrates

1) a) Vorbereitung der DV

b) Beratung des Jahresabschlusses und des Jahreshaushaltsplanes

c) Ausübung des Vorschlagrechtes zur Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern

d) Gründung oder Auflösung von Abteilungen

2) Der Vereinsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

3) Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer schriftlicher Einladung mit Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von wenigsten 14 Tagen mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Mitglieder haben nur ein Stimme, auch wenn sie zwei oder mehr Ämter innehaben, die ihre Zugehörigkeit zum Vereinsrat begründen.

4) Über die Beschlüsse des Vereinsrates wird eine Niederschrift angefertigt, die von einem Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterschreiben und in der nächsten Vereinsratssitzung zu genehmigen ist.

§ 15 Schiedsgericht

Über Streitigkeiten, die sich aus der Satzung ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht.
Seine Zusammensetzung und Arbeitsweise ist in einer gesonderten Schiedsgerichtsvereinbarung geregelt.

§ 16 Abteilungen

1) Der Verein gliedert sich zur Durchführung seiner sportlichen Aufgaben in Abteilungen.

2) Diese erörtern in jährlich mindestens einer Versammlung ihre Belange, wählen mit relativer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Anzahl der ihnen zustehenden Delegierten und auf mindestens drei Jahre ihre Abteilungsleitung.
Die Namen der Abteilungsleiter, der Stellvertreter, der gewählten Delegierten und der gewählten Ersatzdelegierten sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Delegierten behalten ihr Mandat für drei Jahre oder bis zur Niederlegung ihres Amtes.

3) Der Leiter jeder Abteilung oder sein Stellvertreter hat Sitz und Stimme im Vereinsrat.

4) Die Abteilungen sind verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben zu belegen. Der Schatzmeister des Vereins hat die Pflicht, die Kassenführung zu überprüfen.

§ 17 Haftung für Schäden

1) Für Schäden, gleichwohl welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

2) Die Vereinsmitglieder sind im Rahmen der vom Bayerischen Landes-Sportverband e. V. abgeschlossenen Sportunfallversicherung versichert.

§ 18 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, bei der mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Sind die Mitglieder nicht in der erforderlichen Anzahl anwesend, muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden.
Diese Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Die Abstimmung bedarf in beiden Fällen einer 3/4 - Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

2) Im Falle der Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keine Rechte am Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für den Sport zuzuweisen.

3) Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt Liquidation des Vereins durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Liquidatoren nach den Vorschriften des BGB.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung wurde von der Delegierten - Versammlung des Vereins
am 28. November 1981 beschlossen.

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